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   VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15   

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VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15 (https://dejure.org/2017,3930)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.02.2017 - 12 S 2568/15 (https://dejure.org/2017,3930)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Februar 2017 - 12 S 2568/15 (https://dejure.org/2017,3930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 BAföG, § 2 Abs 1a BAföG
    Zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuordnung einer Ausbildungsstätte; Kaufmännisches Berufskolleg; Zweijähriger Bildungsgang; Berufsqualifizierender Abschluss; Gewährende Staatstätigkeit; Gestaltungsprärogative

  • rechtsportal.de

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs; Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines kaufmännischen Berufskollegs ; Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 67, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

    Im Übrigen hängt das Maß der Bindung unter anderem davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Kriterien zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 4 LA 16/14

    Verkürzung der tatsächlichen Dauer einer Ausbildung aufgrund der Anrechnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den maßgebenden landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris).

    Das Urteil des OVG Niedersachen vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - stütze diese Auffassung.

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016).

    Diese wiederum werden durch die jeweiligen Ausbildungsbestimmungen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris), vorliegend die KfmBerKollAPV BW vom 24.04.1995, konkretisiert.

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 4 LB 179/14

    Grundanspruch; Hochschulzugangsberechtigung; weitere Ausbildung; Zugangsprüfung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den maßgebenden landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris).

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016 - 4 LB 179/14 - juris, und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 21; Fischer, in: Rothe/Blanke, a.a.O., 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 6).

    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Bei der gewährenden Staatstätigkeit wie der Bewilligung von Ausbildungsförderung hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - BVerfGE 122, 1).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, a.a.O.).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92 - BVerfGE 88, 87).
  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 - BVerfGE 124, 199).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - BVerfGE 98, 365; ständ. Rspr.).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1998 - 1 BvR 777/85 - BVerfGE 79, 1).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 - BVerfGE 93, 386), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - juris).
  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.02.2017 - 12 S 2568/15
    Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten vermitteln einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang, wenn dieser nach den landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen, hier der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Kaufmännischen Berufskollegs - KfmBerKollAPV BW - vom 24.04.1995 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 08.10.2012 - 5 B 25.12 - juris und Beschluss vom 26.10.1987 - 5 B 31.86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 67), objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist (OVG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 18.07.2016, a.a.O., und vom 25.07.2014 - 4 LA 16/14 - juris; Winkler, in: Beck Online-Kommentar, BAföG, § 2 Rn. 5a, Stand: Juli 2016).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2015 - 4 S 1652/15

    Anerkennung einer in der DDR absolvierten Lehrerausbildung

  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2013 - 12 S 1527/12

    Zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

  • BVerwG, 06.01.1999 - 6 B 19.98
  • BVerwG, 26.10.1987 - 5 B 31.86

    Erschöpfung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung - Besuch einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2017 - 12 S 1085/17

    Zur Frage des zumutbaren Zeitaufwandes zum Erreichen einer Ausbildungsstätte.

    Berufsfachschulen sind Vollzeitschulen von mindestens einjähriger Dauer, deren Besuch eine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit nicht voraussetzt und die nicht auf Kenntnissen oder Fertigkeiten aufbauen, die in anderen Ausbildungsstätten als Schulen erworben werden können (BVerwG, Urteil vom 10.10.1985 - 5 C 9.83 - juris; Senatsurteil vom 09.02.2017 - 12 S 2568/15 - juris Rn. 18; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 13; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Rn. 5.3, Stand März 2010).

    Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - juris; Senatsurteil vom 09.02.2017 - 12 S 2568/15 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 7 A 11203/16

    Ausbildungsförderung für ein Medizinstudiums als Zweitausbildung; vorherige

    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 -, juris, Rn. 30; VGH BW, Urteil vom 9. Februar 2017 - 12 S 2568/15 -, juris, Rn. 27, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 09.11.2022 - 5 A 495/20

    Ausbildungsförderung; Ergänzungsschule; Gleichwertigkeit; Bildungsgang

    Dieser Rechtsprechung haben sich das Bundesverwaltungsgericht (s. o.) angeschlossen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 9. Februar -12 S 2568/15 -, juris Rn. 19) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 15. März 2015 - 1 A 101/14 -, juris Rnrn. 16f.).
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